Nutzungsbedingungen

Rahmenbedingungen:

Die Taschengeldbörse richtet sich an Bornheimer-Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren (Jobber) sowie an Privatpersonen mit Unterstützungsbedarf, insbesondere an ältere und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen (Jobanbieter), die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu vergeben haben. Die Arbeitszeit eines Jugendlichen soll die Dauer von zwei Stunden täglich und zehn Stunden in der Woche nicht überschreiten (auf das Jahr im Durchschnitt 60 Stunden).

Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.

Registrierung für:

Die Registrierung erfolgt natürlich kostenlos. Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle und sie übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Verrichtung der Arbeit. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichem ein Job vermittelt werden kann. Auch gibt es keine Garantie, dass individuelle Absprachen zwischen Jobanbieter und Jobber eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Anbieter und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend tätig werden.

Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, wird mit allen Teilnehmern der Taschengeldbörse vorab ein Gespräch geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen kommen, wie z. B. Diebstahl , so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Vergütung:

Das empfohlene Taschengeld beträgt 7 Euro pro Stunde.

Jugendarbeitsschutzgesetz:

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden. Die Tätigkeiten liegen außerhalt des Geltungsbereiches des Jugendarbeitsschutzgesetztes (vgl. §1 (2) JArbSchG).

 

Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen. Hier zur Einverständniserklärung (PDF)

  • Ein Taschengeld muss gefahrlos und ohne größere körperliche Belastung durchführbar sein.
  • Die Jugendlichen dürfen nur kleinere Arbeiten ausüben, die leicht und für sie geeignet sind.
  • Die Jugendlichen dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich und nur zehn Stunden in der Woche beschäftigt werden (bis ca. fünf Stunden pro Monat im Jahresdurchschnitt).
  • Die Beschäftigung darf nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgen.
  • Die Tätigkeiten müssen dem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen.
  • Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nach 20.00 Uhr keine Arbeiten ausführen.

 

Tätigkeiten, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, werden von uns nicht vermittelt!

 

Sozialversicherungspflicht:

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 Abs.1 SBG IV). Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d. h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse Bornheim soll hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Jobanbieter entstehen.

 

Sollte aus der zunächst einmaligen Hilfestellung ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, muss der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale http://www.minijob-zentrale.de angemeldet werden. In dem Fall muss der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Anmeldung eines Minijobs muss für jeden Haushalt einzeln erfolgen.

Steuern:

Jugendliche, die nur durch gelegentlich wenige Stunden für ein Taschengeld tätig sind, werden dadurch nicht zu Arbeitnehmern. Jobanbieter nicht zum Arbeitgeber. Auch erzielt ein Jugendlicher, der nur gelegentlich (bis ca. fünf Stunden pro Monat im Jahresdurchschnitt) im Rahmen der Taschengeldbörse aktiv wird, keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetztes.

Bezug von Sozialleistungen:

Jugendliche, die Sozialleistungen (SGB II, BAFöG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.

Grundsätzlich sind Einkünfte von Jugendlichen als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und damit anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von 100 Euro im Monat, danach gilt eine abgestufte Senkung der ALG2-Leistung (vgl. § 11b Abs. 2 SGB II).

Unfall- und Haftpflichtversicherung:

Wir empfehlen jedem Jobsuchenden eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung. Verursacht ein Jugendlicher im Rahmen einer durch die Taschengeldbörse vermittelte Tätigkeit einen Schaden, so kann dieser in der Regel über die private Haftpflicht der Eltern abgewickelt werden. Eine private Unfallversicherung durch die Eltern ist sinnvoll. Darüber hinaus sind die Jugendlichen, sofern nicht in Ausbildung, i.d.R. über die private oder gesetzliche Krankenversicherung der Erziehungsberechtigten mitversichert (Familienversicherung).

 

Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht

Datenschutz:

Der Träger der Taschengeldbörse erhebt die personenbezogenen Daten und verwendet sie zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die personenbezogenen Daten werden im Fall der Anmeldung bei der Taschengeldbörse Bornheim erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen Jobber und Jobanbieter weitergegeben. Zu weiteren Zwecken werden die personenbezogenen Daten vom Träger der Taschengeldbörse Bornheim nicht an Dritte weitergegeben!

Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt.

Die Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse Bornheim gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung. Zudem könne jederzeit auf Verlangen die Daten berichtigt sowie gelöscht werden. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung der Taschengeldbörse kann nur bei Unterzeichnung der Datenschutzerklärung erfolgen. Bei Minderjährigen müssen auch die Sorgeberechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.

Kontakt:

Hier finden sich die Kontaktdaten